Notverordnung

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Das Notverordnungsrecht ist in Artikel 48 der Weimarer Verfassung geregelt und verleiht dem Reichspräsidenten die Macht, ohne das Parlament durch Notverordnungen zu regieren. Ursprünglich ist die Verordnung zum Schutz der Republik und zur beschleunigten Gesetzgebung in Krisenzeiten gedacht.

Ab 1930 wird es immer schwieriger, im Reichstag sichere Mehrheiten für die Regierung zu finden. Die extremen Parteien - vor allem NSDAP und KPD - können angesichts der Zahl ihrer Mandate parlamentarische Mehrheitsentscheidungen und damit die Regierungstätigkeit, insbesondere die Initiative für Gesetzesvorhaben, weitgehend blockieren.

Die Brüning-Regierung und ihre Nachfolger nutzen daher das Notverordnungsrecht als Ersatzgesetzgebungsverfahren.
Das politische Gewicht verlagert sich mehr und mehr von den Parteien und dem Parlament auf den Reichspräsidenten und seine rechtskonservativen Berater. Nur mit Hilfe der Notverordnungen können die Minderheitsregierungen Gesetze durchsetzen, die zuvor im Reichstag keine Mehrheit gefunden haben. Die Innenpolitik in der Weimarer Republik ist nunmehr von der Diktaturgewalt des Reichspräsidenten und von Reichstagsauflösungen geprägt. Das Notverordnungsrecht ermöglicht die Bildung von Präsidialregierungen, die ohne Vertrauen des Reichstags regieren und charakteristisch für die Endphase der Weimarer Republik sind. So stehen 1931 den 34 vom Reichstag verabschiedeten Gesetzen 44 Notverordnungen gegenüber.