Das Notverordnungsrecht ist in Artikel 48 der Weimarer Verfassung geregelt und verleiht dem Reichspräsidenten die Macht, ohne das Parlament durch Notverordnungen zu regieren. Ursprünglich ist die Verordnung zum Schutz der Republik und zur beschleunigten Gesetzgebung in Krisenzeiten gedacht.
Ab 1930 wird es immer schwieriger, im Reichstag sichere Mehrheiten für die Regierung zu finden. Die extremen Parteien - vor allem NSDAP und KPD - können angesichts der Zahl ihrer Mandate parlamentarische Mehrheitsentscheidungen und damit die Regierungstätigkeit, insbesondere die Initiative für Gesetzesvorhaben, weitgehend blockieren.
Die Brüning-Regierung und ihre Nachfolger nutzen daher das Notverordnungsrecht als Ersatzgesetzgebungsverfahren.
Ab 1930 wird es immer schwieriger, im Reichstag sichere Mehrheiten für die Regierung zu finden. Die extremen Parteien - vor allem NSDAP und KPD - können angesichts der Zahl ihrer Mandate parlamentarische Mehrheitsentscheidungen und damit die Regierungstätigkeit, insbesondere die Initiative für Gesetzesvorhaben, weitgehend blockieren.
Die Brüning-Regierung und ihre Nachfolger nutzen daher das Notverordnungsrecht als Ersatzgesetzgebungsverfahren.