Der Reichsarbeitsdienst als Teil des nationalsozialistischen Machtapparates ist aus dem Freiwilligen Arbeitsdienst entstanden. 1934 wird der RAD dem Reichsinnenministerium unterstellt. Juristische Grundlage für die Einführung der Dienstpflicht ist ein von der Reichsregierung am 26. Juni 1935 erlassenes Gesetz für den Reichsarbeitsdienst, dessen § 1 wie folgt lautet: "Der Reichsarbeitsdienst ist Ehrendienst am deutschen Volke. Alle jungen Deutschen beiderlei Geschlechts sind verpflichtet, ihrem Volke im Reichsarbeitsdienst zu dienen, ... Der Reichsarbeitsdienst ist zur Durchführung gemeinnütziger Arbeiten bestimmt." Es besagt außerdem, dass alle Männer zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr eine sechsmonatige Dienstzeit abzuleisten haben.