Am 23. Dezember 1933 fällt das Reichsgericht in Leipzig die Urteile über fünf Männer, die wegen des Reichstagsbrands vom 27. Februar 1933 angeklagt sind. Vier Freisprüche und ein Todesurteil sind in den Augen Hitlers ein zu mildes Urteil. Mit dem "Gesetz zur Aburteilung von Hoch- und Landesverrat" vom 24. April 1934 wird der Volksgerichtshof geschaffen. Am 18. April 1936 wandelt ein Gesetz den Volksgerichtshof in ein ordentliches Gericht um. Nachfolgend ist er neben Hoch- und Landesverrat für die Aburteilung von schwerer Wehrmittelbeschädigung, Feindbegünstigung, Spionage und Wehrkraftzersetzung zuständig. Der Volksgerichtshof urteilt in erster und letzter Instanz, Rechtsmittel sind nicht zulässig. Die einzige Möglichkeit, ein vom Volksgerichtshof gefälltes Urteil umzuwandeln, ist ein Gnadengesuch bei Hitler. Die Senate des Volksgerichtshofs bestehen aus je fünf Richtern, von denen nur zwei Berufsrichter sein müssen. Die übrigen drei Richter sind zumeist regimetreue Laien, häufig aus NSDAP, Wehrmacht und Polizei. Sämtliche Richter werden auf Vorschlag des Reichsjustizministers von Hitler persönlich ernannt. Die Verteidiger müssen vom vorsitzenden Richter genehmigt werden. Der Anteil der Todesurteile beträgt fast 50 Prozent.